Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der am 19.09.2023 gegründete Verein führt folgenden Namen: Bewegt bewegen.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der
Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg:
Emsstraße 18/ Gebäude 3, 26135 Oldenburg
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52
Absatz 2 Nr. 5 AO.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
Durchführung von Tanz, Theater- und Sportveranstaltungen, Empowerment-
Workshops sowie Ferienreisen sollen Menschen die darstellende und bildende
Kunst näher bringen. Ein wichtiger Aspekt ist zudem die Integration und das
Auflösen sozialer und kultureller Barrieren. Wir stehen für Chancengleichheit.
Unsere Arbeit soll dazu dienen, kreativ und unabhängig von sozialem Stand
Menschen zusammen zu bringen und einen Dialog entstehen zu lassen. Wir
fördern Formen des Ausdrucks auf künstlerischer Ebene. Vor allem Menschen
mit Migrationshintergrund sehen sich oft vor neue Aufgaben gestellt wo das
Umfeld entscheidend ist. Auch da möchten wir tätig werden und Lösungen
aufzeigen.
Durch bildende und darstellende Kunst möchten wir Menschen begleiten und
kreative Lösungsansätze schaffen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck
verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des
Vereins sind ausgeschlossen.
§ 5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher
Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den
Aufnahmeantrag zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der
betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der
Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des
Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
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4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch
Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch
machen.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 8 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten.
Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren
muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-
Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder
Mitgliederversammlung beträgt: 1 Monat.
3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen
Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-
Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der
elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre
Mitgliederrechte ausüben.
4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass
durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen
können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch
Verwendung ihres Klarnamens als Username).
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5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende
verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder
der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein
Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung
gewählt.
7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des
Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll
aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
10. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
11. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des
Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt
werden, wenn die Dringlichkeit mit einer ________ bejaht wird. Das Gleiche gilt auch
für Satzungsänderungen.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und
Wahlrecht.
2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart/Schatzmeister
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2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht
die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als
Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach
§ 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen
Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,
Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die
Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar
sein.
§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft
kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von
Beiträgen befreit.
§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
aufgelöst werden.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder
Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere
Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke
wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten
übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
• Evolution Pädagogik e.V. Oldenburg
Gerhard Stalling Straße, 65, 26135 Oldenburg
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Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am ________ von der
Mitgliederversammlung des Vereins Bewegt bewegen beschlossen