Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 19.09.2023 gegründete Verein führt folgenden Namen: Bewegt bewegen.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der

Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

3. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg:

Emsstraße 18/ Gebäude 3, 26135 Oldenburg

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52

Absatz 2 Nr. 5 AO.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

Durchführung von Tanz, Theater- und Sportveranstaltungen, Empowerment-

Workshops sowie Ferienreisen sollen Menschen die darstellende und bildende

Kunst näher bringen. Ein wichtiger Aspekt ist zudem die Integration und das

Auflösen sozialer und kultureller Barrieren. Wir stehen für Chancengleichheit.

Unsere Arbeit soll dazu dienen, kreativ und unabhängig von sozialem Stand

Menschen zusammen zu bringen und einen Dialog entstehen zu lassen. Wir

fördern Formen des Ausdrucks auf künstlerischer Ebene. Vor allem Menschen

mit Migrationshintergrund sehen sich oft vor neue Aufgaben gestellt wo das

Umfeld entscheidend ist. Auch da möchten wir tätig werden und Lösungen

aufzeigen.

Durch bildende und darstellende Kunst möchten wir Menschen begleiten und

kreative Lösungsansätze schaffen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2/6

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck

verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des

Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher

Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme

entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den

Aufnahmeantrag zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem

Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins

verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der

betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der

Mitgliedschaft.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber

dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der

Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des

Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch

seine Mitarbeit zu unterstützen.

3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

3/6

4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch

Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch

machen.

6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten.

Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung

bestimmt.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Ausschüsse

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren

muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die

Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-

Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder

Mitgliederversammlung beträgt: 1 Monat.

3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen

Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-

Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der

elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre

Mitgliederrechte ausüben.

4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass

durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen

können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch

Verwendung ihres Klarnamens als Username).

4/6

5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende

verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder

der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein

Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung

gewählt.

7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht

auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des

Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.

9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll

aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu

unterschreiben.

10. Anträge können gestellt werden von:

a) jedem erwachsenen Mitglied

b) vom Vorstand

11. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des

Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt

werden, wenn die Dringlichkeit mit einer ________ bejaht wird. Das Gleiche gilt auch

für Satzungsänderungen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und

Wahlrecht.

2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart/Schatzmeister

5/6

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen

Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht

die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der

Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für

bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als

Einzelvertretungsberechtigten vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die

Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein

neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach

§ 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen

Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein

entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,

Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die

Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar

sein.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein

besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft

kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von

Beiträgen befreit.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder

Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere

Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke

wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten

übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:

• Evolution Pädagogik e.V. Oldenburg

Gerhard Stalling Straße, 65, 26135 Oldenburg

6/6

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am ________ von der

Mitgliederversammlung des Vereins Bewegt bewegen beschlossen